Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf                                                                                                                    

I. Vertragsabschluss

 

Vertragliche Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Nebenanreden.

 

1. Preise

 

1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Rechnungen sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, 7 Tage nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zahlbar, spästestens jedoch 7 Tage nach Erhalt der Lieferung.

2. Besondere, zusätzliche vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z.B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.

 

2. Änderungsvorbehalt

 

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

4. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

5. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

 

3. Montage

 

1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen. Elektro-, Wasser- und Abwasseranschlüsse gehören nicht zum Lieferumfang, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

 

4. Lieferfrist

 

1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht erhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenes Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.

3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

 

1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

1. (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dirtter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

3. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

4. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sowie sonstige Ansprüche gegen Dritte wegen der Beschädigung oder Verlust der Ware tritt der Käufer bis zur Höhe der Kaufpreisforderung an den Verkäufer hiermit ab.

 

6. Gefahrübergang

 

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

 

7. Abnahmeverzug

 

1. Der Käufer hat die Ware bei Anlieferung bzw. im Falle einer Abrufvereinbarung bei Lieferbereitschaft des Verkäufers zum vereinbarten oder angezeigten Termin abzunehmen. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Statt dessen kann der Verkäufer nach fristlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers kann der Verkäufer 30 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

2. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten in Höhe der örtlichen Speditionssätze zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Einhergehende Kosten sind vom Käufer zu tragen.

 

8. Rücktritt

 

1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt. Ziff. X.

 

9. Warenrücknahme

 

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wir Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.

2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:

Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung: 

i. d. 1. Hj.

40 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 2. Hj.

45 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 3. Hj.

50 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 4. Hj.

55 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 3. J.

70 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 4. J.

100 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung:

i. d. 1. Hj.

50 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 2. Hj.

55 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 3. Hj.

60 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 4. Hj.

65 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

i. d. 3. J.

85 v. H.

des Kaufpreises ohne Abzüge

Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.

3. Die Ziffern 1. und 22 gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksam Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung.

 

10. Gewährleistung

 

1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.

2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.

3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.

4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte War zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzung zu leisten. Für die Wertmittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.

7. Im übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheit unberührt.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

1. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlich Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

 

12. Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf anderen Gründen als solchen des AGB-Gesetzes so soll anstelle der Unwirksamkeit Klausel dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

13. Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt)

 

Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

 

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